Dass G.________ misstrauisch geworden sei und das Darlehen mit seiner Frau besprochen habe, ändere an der Arglist des Vorgehens nichts. Der Beschuldigte habe seine Geschichten so aufgebaut, dass auch kein Verdacht entstanden wäre, hätte G.________ einen Betreibungsregisterauszug eingeholt. Denn der Beschuldigte hätte mit dem herauszulösenden Betrag sämtliche in einem Betreibungsregisterauszug aufgelisteten Schulden begleichen können. Wer dermassen darauf hinwirke, dass keine Nachforschungen getätigt würden, und sei dies durch die Auswahl der Geschädigten, der handle arglistig.