Er sei ein bekannter Rhetoriker und ein Mann von Welt gewesen. Auf diese Weise habe er geeignete Personen ausfindig machen und anpeilen können. Im Unterschied zum Urteil SK 18 133 vom 28. März 2019 habe der Beschuldigte zwar keine Unterlagen unterbreitet, dafür aber gezielt Leute angesprochen, von denen er gewusst habe, dass er ihnen keine Unterlagen unterbreiten müsse. Dass er G.________ keine Unterlagen unterbreitet habe, könne ihm daher nicht zugutegehalten werden. Wer das Vertrauen anderer gezielt ausnutze, handle genauso arg-