12.3.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dagegen, der Beschuldigte habe bei G.________ von Anfang an nicht die Absicht gehabt, das Darlehen zurückzuzahlen. Kurz nach der Darlehensgewährung habe er genau den geschuldeten Betrag von seinem Konto abgehoben. Zudem sei der doppelte Betrag auf sein Konto überwiesen worden und er habe das Darlehen trotzdem nicht zurückgezahlt. Mit G.________ habe der Beschuldigte gezielt einen engen Freund und Bekannten angesprochen. Er habe von seinem guten Ruf profitiert und diesen gezielt ausgenutzt. Er sei ein bekannter Rhetoriker und ein Mann von Welt gewesen.