__ dem Beschuldigten ohne weiteres geglaubt habe. Es sei lebensfremd, dass Geld benötigt werde, um einen grösseren Betrag herauszulösen. Der Fall erinnere an die bekannten nigerianischen Betrügermails. G.________ hätte nachfragen müssen, wieso der Beschuldigte überhaupt den Herauslösebetrag benötige. Der Beschuldigte habe zudem eine gutverdienende Frau gehabt (pag. 319 Z. 100), weshalb der ersuchte Betrag geradezu lächerlich wirke. G.________ hätte daher trotz langjähriger Freundschaft misstrauisch werden sollen. Von einem erfolgreichen Unternehmer sei auch im Fall von Dringlichkeit zu erwarten, dass er über die nötige Liquidität verfüge.