12.3.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte, der Beschuldigte habe G.________ keine Dokumente gezeigt (vgl. pag. 317 Z. 217). Dieser habe auch nicht danach gefragt. Darin unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 133 vom 28. März 2019. In jenem Fall habe der Beschuldigte eloquent um ein Darlehen gefragt, und Arglist sei gegeben gewesen, weil er gefälschte Dokumente vorgelegt habe, um seinen Anspruch zu belegen. Vorliegend erstaune, dass G.________ dem Beschuldigten ohne weiteres geglaubt habe.