2422). Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begründung, der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass G.________ seine Angaben sowie seine Bonität aufgrund der 30-jährigen guten Freundschaft sowie seiner gesellschaftlichen Stellung nicht überprüfen werde. Überdies habe der Beschuldigte grosse zeitliche Dringlichkeit vorgetäuscht, sodass eine Überprüfung nur mit besonderer Mühe durchführbar gewesen wäre. Das Einholen eines Betrei-