_ dem Beschuldigten das Darlehen (pag. 2416 f.; pag. 2419 f.). Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt, da der Beschuldigte G.________ über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht habe, wodurch G.________ in den Irrtum versetzt worden sei, der Beschuldigte sei zahlungsfähig und -willig bzw. erwarte einen Betrag in Millionenhöhe, und sich dadurch im Betrag von CHF 16'000.00 selber am Vermögen schädigte. Der Beschuldigte habe dabei vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (pag. 2420; pag. 2422).