12.3 G.________ 12.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte G.________, den er als selbstständig erwerbenden Inhaber eines Ingenieurbüros seit den 70er-Jahren privat und freundschaftlich kannte, Ende Mai / Anfang Juni 2010 um ein dringendes kurzfristiges Darlehen in Höhe von CHF 16'000.00 bis zum 2. Juni 2010 bat. Dabei gab er wahrheitswidrig an, dass er das Geld nur für ein paar Tage brauche, um in Genf einen Geldbetrag von ungefähr CHF 1–2 Mio. herauslösen zu können. In der Folge gewährte G.________ dem Beschuldigten das Darlehen (pag.