Weiter versuchte er, C.________ mit der in Aussicht gestellten Rückzahlung auch des ersten Darlehens durch Gewährung eines zweiten, im Vergleich zum ersten eher in bescheidener Höhe, zu ködern. Die Verknüpfung der beiden Darlehen übte einen gewissen Druck auf C.________ aus. Arglist ist auch in diesem Fall zu bejahen und der Beschuldigte hat sich wegen Betrugs sowie wegen Versuchs dazu z.N. von C.________ schuldig gemacht.