Die Täuschung durch den Beschuldigten steht damit klar im Vordergrund und Arglist ist in Bezug auf das Darlehen über CHF 200'000.00 zu bejahen. Das Gleiche gilt für den Versuch des Beschuldigten, ein zweites Darlehen von C.________ zu erhalten. Nachdem er sie während Monaten «warmgehalten» und sich zerknirscht gegeben hatte, versuchte er, den Wechsel des Kanzleisitzes nach AK.________(Ort) zu «verkaufen» und erwähnte einen Trip nach Dubai. Weiter versuchte er, C.___