Schliesslich ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens an der Rückzahlungsfähigkeit sowie am Rückzahlungswillen fehlte, weshalb sich das Merkmal der Arglist – neben dem Vorliegend eines Vertrauensverhältnisses und den besonderen Machenschaften des Beschuldigten – auch aus der mangelnden Überprüfbarkeit der inneren Tatsachen ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Die Täuschung durch den Beschuldigten steht damit klar im Vordergrund und Arglist ist in Bezug auf das Darlehen über CHF 200'000.00 zu bejahen.