Das Vorspiegeln von Dringlichkeit und das Vorlegen des nicht mehr aktuellen Unternehmensportraits stellen zudem besondere Machenschaften dar. Schliesslich ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens an der Rückzahlungsfähigkeit sowie am Rückzahlungswillen fehlte, weshalb sich das Merkmal der Arglist – neben dem Vorliegend eines Vertrauensverhältnisses und den besonderen Machenschaften des Beschuldigten – auch aus der mangelnden Überprüfbarkeit der inneren Tatsachen ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1).