deren Höhe sei ungewöhnlich hoch und hätte die geschädigte Person daher stutzig machen müssen, und bei kleinen Darlehenssummen, deren Höhe sei nicht mit dem Bild eines erfolgreichen Geschäftsmannes vereinbar und es sei deshalb Vorsicht geboten gewesen. Soweit die Verteidigung den Sachverhalt mit dem erwähnten Urteil des Obergerichts Zürich vergleicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei C.________ gerade nicht um eine Treuhänderin mit entsprechender Ausbildung