12.2.4 Würdigung durch die Kammer Das Motiv der Vorinstanz, die zu Recht auf die überzeugenden Aussagen von C.________ abstellte und von Arglist ausging, überzeugt (pag. 2414 ff.). Der Beschuldigte spricht selber von einem «sehr schönen und guten Verhältnis» mit C.________ (pag. 375 Z. 100), die ihrerseits die Beziehung als «gutes Einvernehmen» und «Freundschaft» bezeichnet (pag. 52). Zudem hatten sie seit immerhin rund 1.5 Jahren im Rahmen ihrer Tätigkeit für die gemeinnützige AM.________(Stiftung) miteinander zu tun (pag. 306 Z. 42 ff.). Obwohl sie sich somit nur kurz kannten, war ihre Beziehung offensichtlich tiefgehend.