Zudem habe er sich seine Bekanntheit zunutze gemacht. C.________ habe sich ferner auch über den Beschuldigten erkundigt. AO.________ sei ein bestens vernetzter Mann gewesen. Wenn einem so jemand die Bonität einer Person zusichere, verlange man schon aus Anstand keinen Betreibungsregisterauszug. Schliesslich habe der Beschuldigte auch Dringlichkeit geltend gemacht, um wirklich jede Abklärung zu verunmöglichen. Das zweite Kreditbegehren habe er mit dem ersten verknüpft. C.________ hätte entweder mehr Geld geben sollen, oder aber auf die Rückzahlung des ersten Darlehens weiter warten müssen.