Arglist sei gegeben, wenn schon nur ein Element der Arglist bejaht werde. Man könne also nicht sagen, es habe zwar ein Vertrauensverhältnis gegeben, aber der Beschuldigte habe keine Unterlagen vorgelegt, weshalb Arglist ausscheide. Es könne auf BGE 142 IV 153 E. 2.2, den Entscheid 6B_1081/2019 E. 1.5.1 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 133 vom 28. März 2019 verwiesen werden. Der Beschuldigte habe C.________ ein Lügengebäude aufgetischt. Er habe ihr Unterlagen vorgelegt, weitere Angaben gemacht und Bonität vorgetäuscht. Zudem habe er sich seine Bekanntheit zunutze gemacht.