Der Fall sei mit dem vorliegenden vergleichbar, weil auch C.________ eine erfahrene Geschäftsfrau gewesen sei und den Beschuldigten noch nicht lange genug gekannt habe, als dass ein Vertrauensverhältnis hätte bejaht werden können. Zudem habe sie keine Abklärungen zu den Geschäftstätigkeiten des Beschuldigten getroffen. Die einzige Abweichung zum genannten Urteil bestehe darin, dass es vorliegend um ein wesentlich höheres Darlehen gegangen sei. Das Verhalten von C.________ sei daher leichtfertig gewesen und Arglist sei zu verneinen. Es habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2675 f.). Das Gleiche gelte für den versuchten Betrug.