Das Nachfragen bei AO.________ ändere daran nichts, da dieser nicht über die finanzielle Lage des Beschuldigten Bescheid gewusst habe. Es sei unverständlich, wieso C.________ nicht einmal einen Betreibungsregisterauszug eingeholt habe. Dies hätte mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts Zürich SB190358 vom 20. November 2020, in welchem es um einen erfahrenen Treuhänder gegangen sei, von ihr erwartet werde können. Der Fall sei mit dem vorliegenden vergleichbar, weil auch C._____