Trotz ihres unguten Gefühls habe sie somit sämtliche Vorsichtsmassnahmen in den Wind geschlagen und nicht einmal gefragt, für was der Beschuldigte das Geld brauche. Unklar sei auch gewesen, wieso eine vermögende Person wie der Beschuldigte auf einmal auf ein Darlehen von CHF 300'000.00 angewiesen sei. C.________ habe keine weiteren Sicherheiten verlangt und keine auch nur rudimentäre Überprüfung durchgeführt, obwohl sie eine erfahrene Geschäftsfrau gewesen sei (pag. 309 Z. 164 ff.). Mit diesem Hintergrund hätte ihr das Risiko bekannt sein müssen. Das Nachfragen bei AO.