24 Geschichte des Beschuldigten daher glaubhaft erschienen. Sie habe dem Beschuldigten aber nicht blind vertraut, sondern sich bei einem seiner Bekannten – AO.________ – über ihn erkundigt und auch nachgefragt, als es um seine Tätigkeit gegangen sei. Ferner habe sie für das Darlehen auf einen schriftlichen Vertrag bestanden. Dass sie dem Beschuldigten schliesslich das zweite Darlehen nicht gewährt habe, mache deutlich, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sei, sobald sie Grund gehabt habe, dem Beschuldigten zu misstrauen (pag. 2414 ff.).