Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begründung, es seien Ansätze eines Lügengebäudes erkennbar, da der Beschuldigte ihr das Firmenportrait der nicht mehr existenten AI.________ gezeigt und ihr von seinen Mandanten, seiner Dozententätigkeit und von ausstehenden Honoraren erzählt habe. Zudem habe er aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung (AL.________ (Rang) in der Schweizer Armee, Stiftungsrat der AM.________ (Stiftung), Ehemann einer AN.________ (Funktion)) davon ausgehen können, dass C.________ seine Angaben nicht überprüfen werde.