Sie sei deshalb in einen Irrtum versetzt worden, habe ein Darlehen überwiesen und sich dadurch im Betrag von CHF 200'000.00 selbst am Vermögen geschädigt. Wegen seiner finanziellen Lage habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass er das Darlehen nicht werde zurückzahlen können, und sich so daran unrechtmässig zu bereichern (pag. 2414; pag. 2415). Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begründung, es seien Ansätze eines Lügengebäudes erkennbar, da der Beschuldigte ihr das Firmenportrait der nicht mehr existenten AI.