Da C.________ aufgrund zahlreicher, nicht eingehaltener Zahlungsversprechen mittlerweile misstrauisch geworden war, gewährte sie dem Beschuldigten das zweite Darlehen nicht (pag. 2400 f.; pag. 2407 ff.). Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt bzw. teilweise versucht begangen, da der Beschuldigte C.________ über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht habe. Sie sei deshalb in einen Irrtum versetzt worden, habe ein Darlehen überwiesen und sich dadurch im Betrag von CHF 200'000.00 selbst am Vermögen geschädigt.