12.2 C.________ 12.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte C.________, die er als wohlhabende und alleinstehende ehemalige Geschäftsfrau kannte, im Juli 2008 um ein kurzfristiges Darlehen im Betrag von CHF 300'000.00 bat. Als diese ihm erklärte, dass sie ihm nicht so viel Geld leihen könne, reduzierte er den gewünschten Betrag auf CHF 200'000.00. Als Grund für den Kapitalbedarf spiegelte er ihr einen kurzfristigen Liquiditätsengpass als Folge seiner Scheidung vor. Im Sommer 2009 bat der Beschuldigte C.___