23 in der irrigen Annahme, es bestünde Aussicht auf Rückzahlung, wodurch sie sich am Vermögen schädigten. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Als er C.________ für ein zweites Darlehen anfragte, weigerte sich diese, weshalb es in diesem Fall beim Versuch geblieben ist. Nachfolgend wird daher je in Bezug auf die einzelnen Geschädigten gewürdigt, ob Arglist vorliegt oder nicht.