Entsprechend wird die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.2). Vorliegend geht es einzig noch um die Frage, ob der Beschuldigte bei den einzelnen Geschädigten arglistig gehandelt hat oder nicht. Die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 146 StGB stehen nicht in Frage und sind gegeben: Der Beschuldigte täuschte den Geschädigten seine Rückzahlungsfähigkeit und -bereitschaft vor und motivierte sie dadurch zur Gewährung von Darlehen