Der mit Art. 146 StGB bezweckte Vermögensschutz orientiert sich daher notwendigerweise auch am Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn der Schutz des Strafrechts gegen den betrügerischen Angriff nur erhalten bliebe, wenn sich das Zielpublikum einer erhöhten Abwehrverantwortung unterzöge, so schränkte dies den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr empfindlich ein. Das Ausnutzen sozialadäquaten Vertrauens ist daher regelmässig als arglistig zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5). Opfermitverantwortung wird dabei nur angenommen, wenn die Leichtfertigkeit der geschädigten Person das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund