In der Folge hielt das Bundesgericht bis heute an dieser Praxis fest (statt vieler BGE 147 IV 73 E. 3.2). In seiner jüngsten Rechtsprechung betonte es, dass in vertraglichen Angelegenheiten beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann; ihm muss nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden. Selbst eine erhebliche Naivität des Geschädigten hat in diesen Fällen nicht immer zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Der mit Art. 146 StGB bezweckte Vermögensschutz orientiert sich daher notwendigerweise auch am Grundsatz von Treu und Glauben.