das Opfer nicht erkundigen wird, und er diesen Umstand ausnutzt. Diese Rechtsprechung bestätigte es in BGE 99 IV 75 und quittierte eine darüberhinausgehende Einschränkung der Vorinstanz als «stossende Strafbefreiung» für Täter, die «vorsätzlich das Vertrauen anderer ausbeuten und damit gleichzeitig eine geordnete vertrauensvolle Geschäftsabwicklung (ohne unnötige, von Misstrauen diktierte Komplikationen) verunmöglichen» (E. 4 des Urteils). In der Folge hielt das Bundesgericht bis heute an dieser Praxis fest (statt vieler BGE 147 IV 73 E. 3.2).