Dies entspricht einer weit zurückreichenden Rechtsprechung: In BGE 80 IV 156 E. 6 hielt das Bundesgericht fest, es «wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade den, der infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen die betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde». Diese Rechtsprechung wandte das Bundesgericht bald auch auf Fälle an, in denen der Täter gezielt ein bestehendes Vertrauensverhältnis mit dem Geschädigten ausnutzt. So hielt es beispielsweise in BGE 86 IV 205 bezüglich Darlehen fest, dass Arglist bereits dann anzunehmen ist, wenn der Täter voraussieht, dass sich