Mit dieser Anforderung an den Tatbestand gibt das schweizerische Strafgesetzbuch dem Betrug eine Mittelstellung zwischen dem Betrug im Sinne der französischen und demjenigen im Sinne der deutschen Auffassung. Ohne so weit zu gehen wie das französische Recht, das namentlich die Anwendung besonderer Kniffe seitens des Täters verlangt, lässt es doch nicht wie die deutsche Auffassung jede Lüge genügen, auf welche die Gegenpartei hereinfällt (BGE 72 IV 12).