Kein strafrechtlicher Schutz besteht also, wenn der Irrtum und die dadurch bestimmte Vermögensverfügung eine Leichtfertigkeit voraussetzen, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Mit dieser Anforderung an den Tatbestand gibt das schweizerische Strafgesetzbuch dem Betrug eine Mittelstellung zwischen dem Betrug im Sinne der französischen und demjenigen im Sinne der deutschen Auffassung.