Ein Täuschungsangriff gilt nicht als arglistig, wenn er so beschaffen ist, dass schon ein Mindestmass an Aufmerksamkeit des Geschädigten den Irrtum ohne Weiteres und zwangsläufig verhindert. Kein strafrechtlicher Schutz besteht also, wenn der Irrtum und die dadurch bestimmte Vermögensverfügung eine Leichtfertigkeit voraussetzen, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3).