Arglist liegt auch vor, wenn der Täter aufgrund gezielter Vorkehren damit rechnen kann, dass ein Opfer davon absehen wird, den mit der täuschenden Handlung gesetzten Anschein zu hinterfragen. Ein Täuschungsangriff gilt nicht als arglistig, wenn er so beschaffen ist, dass schon ein Mindestmass an Aufmerksamkeit des Geschädigten den Irrtum ohne Weiteres und zwangsläufig verhindert.