der Täter ruft beim Geschädigten eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor und veranlasst ihn so, durch eine Vermögensverfügung sich selbst zu schädigen. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse («Durchtriebenheit») täuscht. Arglist liegt auch vor, wenn der Täter aufgrund gezielter Vorkehren damit rechnen kann, dass ein Opfer davon absehen wird, den mit der täuschenden Handlung gesetzten Anschein zu hinterfragen.