III. Rechtliche Würdigung 12. Betrug 12.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktionsdelikt; der Täter ruft beim Geschädigten eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor und veranlasst ihn so, durch eine Vermögensverfügung sich selbst zu schädigen.