Es ist demnach als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte im Klaren war, weder von der P.________ AG oder aus deren Umfeld eine Forderung noch von AA.________ eine Forderung im sechsstelligen Bereich zu Gute zu haben. Der Beschuldigte log gegenüber den Darlehensgebern in spe, wenn er diesen gegenüber Bestand und baldige Rückzahlung solcher Forderungen behauptete. Aufgrund seiner Überschuldung und dem schlechten Geschäftsgang während Jahren war dem Beschuldigten überdies klar, dass er die von ihm erwirkten Darlehen nicht würde zurückzahlen können. Er wollte dies auch nicht.