Das Gericht erachtet es damit zusammenfassend als erstellt, dass der Beschuldigte während der ganzen angeklagten Deliktszeit von 2008 bis und mit 2012 weder kreditwürdig noch langfristig in der Lage war, aus eigenen erworbenen Mitteln Forderungen zurückzubezahlen, so dass er nicht rückzahlungsfähig war. Dass er auch nicht rückzahlungswillig war, ergibt sich daraus, dass er auch in Zeiten bedeutender Einnahmen diese nicht nutzte, um Schulden zurückzuzahlen. Zwar beglich er teilweise Schulden, jedoch riss er anschliessend sogleich wieder neue Löcher auf, indem er andernorts wieder Geld beschaffte.