geltend gemacht hatte, handelte es sich doch um laufende, d.h. gewöhnliche/wiederkehrende Ausgaben, mit denen er rechnen musste. Sind aber Teile der Einkünfte – entgegen der Aussagen des Beschuldigten – nicht in die laufenden Ausgaben der Firma des Beschuldigten geflossen (was aufgrund von deren Höhe zumindest teilweise angenommen werden muss), so wurden sie jedenfalls unbestrittenermassen auch nicht dafür genutzt, die Darlehen zurückzuzahlen.