Wenn dem so wäre, so konnte er jedenfalls in dieser Zeit nicht damit rechnen, aus den Einkünften auch noch Darlehen zurückzahlen zu können, wie er beispielsweise hinsichtlich der Darlehen der Privatkläger 1, 3, 4 und 5 sowie des Geschädigten I.________ geltend gemacht hatte, handelte es sich doch um laufende, d.h. gewöhnliche/wiederkehrende Ausgaben, mit denen er rechnen musste.