20 Den weiteren Ausführungen der Vorinstanz ist wiederum zu folgen (pag. 2398 f.): Beweiswürdigend ist ebenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Jahren 2008 bis 2012 bedeutende Einnahmen verzeichnen konnte. Wohin dieses Geld floss, ist nicht klar. Der Beschuldigte machte geltend, das Geld für die laufenden Ausgaben seiner Firma benötigt zu haben. Wenn dem so wäre, so konnte er jedenfalls in dieser Zeit nicht damit rechnen, aus den Einkünften auch noch Darlehen zurückzahlen zu können, wie er beispielsweise hinsichtlich der Darlehen der Privatkläger 1, 3, 4 und 5 sowie des Geschädigten I._______