in sechsoder siebenstelliger Höhe nie existiert hat. Bei einem angenommenen, grosszügig berechneten Stundenansatz von CHF 400.00 des Beschuldigten resultierten bei einem ausstehenden Honorar von CHF 1'000'000.00 insgesamt 2500 geleistete Arbeitsstunden. Der Beschuldigte hätte demnach ein ganzes Jahr ausschliesslich für AA.________ gearbeitet, ohne auch nur im Ansatz erklären zu können, geschweige denn mit Urkunden nachzuweisen, welche Arbeiten er verrichtet haben will. Es kommt hinzu, dass die nicht näher spezifizierten Arbeiten, die der Beschuldigte für AA.________ geleistet haben will, nicht zur Kanzlei für Medienrecht passen.