_: CHF 3'000.00). Die variierenden Beträge offenbaren, dass der Beschuldigte je nach Darlehensgeber in spe ein anderes Depot zum Herauslösen angab, was auf einen fehlenden reellen Hintergrund schliessen lässt. Ein reelles Depot hätte immer gleicher Höhe sein müssen. Als Quintessenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend AA.________ und Millionenausstand inkohärente und widersprüchliche Aussagen gemacht hat, welche bei einem tatsächlichen Debitorenguthaben gegenüber AA.________ aus getätigter Arbeit nicht erklärt werden können. Wie erwähnt, gibt es auch keine Urkunden, welche den Ausstand von AA.