_ sprach der Beschuldigte von einem Guthaben von CHF 1.2 Mio., in dessen Zusammenhang er zwei amerikanischen Treuhändern Aufwände für Abklärungen in Amerika hätte bezahlen müssen, um zu seinem Guthaben aus den Jahren 2000/2001 zu kommen (pag. 1561). Auch der benötigte Betrag zum Herauslösen des Guthabens unterschied sich jedes Mal, und zwar offenbar angepasst an die finanziellen Verhältnisse der Geschädigten (C.________: CHF 12'000.00; G.________: CHF 16'000.00; J.________: CHF 32'500.00; D.________: EUR 6'500.00; H.________: CHF 25'000.00; E.________: CHF 38'600.00; L.________: EUR 57'000.00; I.________: CHF 3'000.00).