Der Verteidiger des Beschuldigten machte diesbezüglich geltend, es erstaune nicht, dass AA.________ die Forderungen bestreite und immerhin gebe er zu, dass der Beschuldigte Aufträge für ihn ausgeführt habe. Beweiswürdigend kann einerseits festgehalten werden, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen ab 2005/2006 Aufträge bzw. Arbeiten für AA.________ ausgeführt hat, dass aber AA.________ nicht bestätigen konnte, dem Beschuldigten noch ausstehende Honorarzahlungen zu schulden. Solche wurden auch in der Buchhaltung der AI.________ nirgendwo nachgewiesen, wobei diese ja auch nur bis 2007 geführt wurde.