__ erfolgte 2006 und dem Beschuldigten stand ab diesem Zeitpunkt das steuerbare Einkommen seiner Ehefrau von rund CHF 230'000.00 nicht mehr zur Verfügung (vgl. pag. 588). Zudem hatte sie eine Forderung von CHF 120’000.00 aus Güterrecht gegen ihn (Blauer Ordner, definitive Veranlagung 2006). Bezeichnenderweise nahm der Beschuldigte daraufhin im Januar 2007 bei der T.________ AG ein Darlehen von CHF 200'000.00 auf, das er in der Folge