So erhielt der Beschuldigte 2004 aus der Erbschaft seines Vaters CHF 586'500.00 (Blauer Ordner, Steuererklärung 2004) und 2005 eine Schenkung von der Mutter von CHF 382'000.00 (Blauer Ordner, Steuererklärung 2005). Ohne die familiären Zuwendungen und ohne den Lohn seiner Gattin hätte der Beschuldigte die Kanzlei schon lange nicht mehr führen und seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Auflösung des gemeinsamen Haushalts des Ehepaars A.________ erfolgte 2006 und dem Beschuldigten stand ab diesem Zeitpunkt das steuerbare Einkommen seiner Ehefrau von rund CHF 230'000.00 nicht mehr zur Verfügung (vgl. pag.