Er wusste offensichtlich, was er tat. Daneben gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte bis 2011 gut bezahlte Mandate innehatte (u.a. AE.________, AF.________, AG.________ und AH.________). Es ist davon auszugehen, dass er nicht über eine längere Zeitspanne monatlichen Honorare in fünfstelligem Bereich erhalten hätte, wenn er keine adäquate Gegenleistung erbracht hätte. Auch sonst finden sich in den Akten keine Hinweise auf mangelnde geistige Regheit des Beschuldigten.