Der Beschuldigte hatte ausserdem auch nie geltend gemacht, versucht zu haben, die Forderungen in irgendeiner Form auf gerichtlichem Wege einzufordern. Wie er in den Jahren ab 2004 – nach Konkurseröffnung der P.________ AG, aber spätestens ab 2010 nach Konkursschluss und Löschung der Gesellschaft – immer noch berechtigte Hoffnungen auf die Bezahlung dieser Forderungen gehabt haben konnte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Beweiswürdigend muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte wissen bzw. mindestens mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass diese Forderungen nicht mehr reinkommen würden. Anzumerken bleibt, dass der Untergang der P.___