Es ist schleierhaft, gegen welches Organ und warum der Beschuldigte, welcher selber Organ der P.________ AG gewesen ist, eine Haftungsklage hätte anstrengen sollen. Die Vorinstanz führt weiter aus (pag 2497): Ihm zufolge war es höchst unrealistisch, dass irgendwelche Forderungen nach dem Konkurs der P.________ AG hätten bezahlt werden können, und demzufolge nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nach 2004 noch immer mit der Bezahlung seiner Forderungen rechnete. W.________ konnte nicht bestätigen, dass er sich in irgendeiner Form verpflichtet hatte, sich für die Bezahlung der Forderungen des Beschuldigten einzusetzen oder gar dafür aufzukommen.